Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 120g
§ 120g – Externe Teilung
Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.
Kurz erklärt
- Wenn die ausgleichsberechtigte Person keine Zielversorgung wählt, erfolgt der Ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz.
- Der Ausgleich wird in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt.
- Anrechte werden erworben, wenn der Betrag gezahlt wird.
- Der Betrag wird vom Familiengericht festgelegt.
- Die Festlegung erfolgt gemäß § 222 Abs. 3 des Verfahrensgesetzes in Familiensachen.